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SPE

Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma S.P.E. Technik Wetterau – Stand November 2022

I. Gemeinsame Bestimmungen für Werksleistungen, Reparaturen, Sonstige Leistungen und Verkäufe

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

3. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen anderer Unternehmen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

5. Im Folgenden wird die Firma S.P.E. Technik Wetterau als „Firma S.P.E.“; der Vertragspartner als „Kunde“, „Verbraucher“, „Unternehmer“ oder „Auftraggeber“ bezeichnet.

 

§ 2 Angebote

1. Die Konditionen für unsere Waren sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Unsere Angebote für Werkleistungen Reparaturen und sonstige Leistungen sind ebenfalls freibleibend und unverbindlich.

3. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Derr Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

3. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Bauwerk des Auftraggebers fest verbunden bzw. eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Objektes entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in einem Bauwerk eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände ab.

 

§ 4 Haftungsbeschränkung

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung, sowie die unserer Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von unwesentlichen Vertragspflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht.

3. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 5 Termine

1. Mit Liefer- oder Fertigstellungsterminen geraten wir erst 30 Tage nach dem vereinbarten Termin in Verzug und nur dann, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind insbesondere Höhere Gewalt, Änderungen sowie fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen, u.a.) anzusehen, die zur Auftragserfüllung notwendig sind.

2. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen kann der Auftragnehmer Außenarbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

II. Besondere Bestimmungen für Verkäufe

§ 1 Gewährleistung

1. Verbraucher können wählen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wenn die Art der gewählten Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt, sind wir berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern. Bei Unternehmer leisten wir für mangelhafte Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Heransetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadenersatz verlangen. Im Falle nur geringfügiger Mängel steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadenersatz, so gelten die in § 4 Ziffer 1. genannten Haftungsbeschränkungen.

3. Verbraucher haben uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von zwei Monaten nach Empfang schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

4. Unternehmer sind verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, §§ 377, 381 HGB. Verdeckte Mängelsind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Unternehmen betrifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für den Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

6. Gegenüber unseren Kunden geben wir keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

III. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen, Reparaturen und Sonstige Leistungen

§ 1 Zahlung, Aufrechnung

1. Werden nach Abnahme der Schlusszahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, sind sowohl wie als auch der Auftraggeber verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) zu berufen.

2. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn dies mindestens einen Monat vorher schriftlich angezeigt wurde. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, soweit nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend gemacht werden, oder die Gegenforderung aus dem gleichen Vertragsverhältnis der Forderung stammt.

 

§ 2 Gewährleistung, Garantien

1. Die Gewährleistungsbestimmungen sowie -fristen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des BGB, soweit unten oder im Vertrag nichts Entgegenstehendes aufgeführt ist.

2. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlag der Nachbesserung vorliegt.

3. Sofern im Angebot Garantien aufgeführt sind, so ist der Garantiegeber grundsätzlich der Hersteller gemäß Bezeichnung, nicht jedoch wir selbst.

4. Durch die bloße schriftliche Mängelrüge wird der Lauf der Verjährung von Mängelrügeansprüchen nicht unterbrochen.

5. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner besonderen Zustimmung des Kunden.

 

§ 3 Bauliche Voraussetzungen, Abnahme

1. Der Auftraggeber ist selbst für das Erfordernis und die Erteilung evtl. Baugenehmigungen, Genehmigungen der Denkmalschutzbehörde, etc. für die Errichtung des jeweiligen Werkes verantwortlich.

2. Es findet stets eine förmliche Abnahme statt. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Schlussabnahme nach Fertigstellung der Leistung gemäß § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm von Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich unter Berufung auf Mängel, so ist unabhängig von der Berechtigung der Mängelrüge eine Zustandsfeststellung der Werkleistung gemäß § 650 g BGB durchzuführen und zu protokollieren.

 

§ 4 Rücktritt

1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so ist er uns gegenüber für alle bis dahin erbrachte Leistungen schadenersatzpflichtig. In allen Fällen sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis des Schadens eine Bearbeitungsgebühr von fünf Prozent des Gesamtpreises oder Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zu verlangen.

2. Rohstoff-, Teile- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere vertragliche Leistung beeinträchtigen, von unserer Vertragserfüllungspflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die vertraglich vereinbarte Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.

IV. Gemeinsame Schlussbestimmungen

§ 1 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sofern der Kunde bzw. Auftraggeber Kaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma S.P.E. Technik. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Wohnsitz in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 2 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel(n) tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

§ 3 Datenschutz

1. Die Firma S.P.E. Technik ist berechtigt, Daten des Vertragspartners gemäß Datenschutzgesetz im Rahmen des Geschäftsverkehrs zum Zweck der Auftragsbearbeitung zu speichern und zu bearbeiten.

2. Mit Erteilung des Auftrages stimmt der Vertragspartner ausdrücklich und widerruflich der Verwendung seiner Daten für die Zusendung von Informationsmaterial von der Fa. S.P.E. Technik zu. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung ist schriftlich per E-Mail an info@spe-energy.de oder per Fax an +49 6002 / 247 09 55 zu übermitteln.