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SPE

VOB/BGB

Die rechtlichen Regelungen im Bauvertrag

Bauvertrag nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)?

Wer einen Bauvertrag abschließen möchte, sollte sich auf jeden Fall über die rechtlichen Bestimmungen erkundigen, die für die Durchführung der Bauleistung angewendet werden sollen. Sobald es im Vertrag um die Erbringung von Bauleistungen geht, basiert dieser grundsätzlich auf dem BGB. Das deutsche Werkvertragsrecht umfasst 25 Paragrafen, die in ihrer ursprünglichen Fassung seit 1900 gelten und das Verhältnis der Vertragsparteien regeln. Kommt gemäß BGB ein wirksamer Bauvertrag zwischen beiden Parteien zustande, dann sind der Bauunternehmer zur mangelfreien Erbringung der vertraglich festgelegten Bauleistung und der Bauherr zur Zahlung des vereinbarten Werklohns verpflichtet.

Hierbei ist zu beachten, dass die gesetzlichen BGB-Regelungen des Vertragsrechts eher die Funktion eines „Lückenfüllers“ haben:  
Sie werden angewendet, wenn die Vertragsparteien zu einzelnen Sachfragen keine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Dies wird auch als dispositives Vertragsrecht bezeichnet. Konsequenzen ergeben sich durch das BGB-Werkvertragsrecht für den Baubeteiligten nur dann, wenn zum einen nicht nur die Bauleistungsabwicklung geregelt, sondern auch andere Verträge bezüglich des Bauvorhabens abgeschlossen wurden. Das BGB-Werkvertragsrecht ist infolgedessen kein charakteristisches Bauvertragsrecht. Der deutsche Reichstag hatte dieses Problem bereits 1921 erkannt und die Ausarbeitung von Regularien beauftragt, die sich speziell auf die Bauleistungserbringung beziehen sollten.

Das Wichtigste zur Vergabe- und Vertragsordnung (VOB)

Die Anwendung der VOB ist nur für öffentliche Auftraggeber verpflichtend. Welche Behörden und Institutionen darunter zu verstehen sind, ist abschließend in § 98 des "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)" aufgeführt. Allerdings ist ihre Anwendung auch in vielen privaten Bauverträgen zum Standard geworden. 
Themen wie Vergütung, Ausführungsfristen, Unterbrechung der Ausführung Kündigung, Haftung, Vertragsstrafen, Abnahme und Mängelansprüche, die für beide Vertragspartner größte Bedeutung haben, werden in der VOB/B geregelt. Im Gegensatz zum BGB gehen die Regeln der VOB detaillierter auf die vertraglichen Bedingungen im Rahmen von Bauleistungen ein. Geregelt werden u.a. auch Verjährungsfristen, Nachforderungen und die Abnahme von Bauleistungen.

Die VOB ist in drei Teile aufgeteilt:

• VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
• VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
• VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Unterschiede zwischen Bürgerlichem Gesetzbuch und VOB

Ein wichtiger Unterschied der VOB zu den Regeln des BGB besteht vor allem darin, dass die VOB-Bestimmungen keine qualitativen Rechtsnormen beinhalten. Die Stellung der VOB entspricht daher nicht der des BGB. Während das BGB beim Bauvertrag ohne einen entsprechenden Hinweis automatisch gilt, ist dies bei der Anwendung der VOB nicht der Fall: Die VOB muss im Bauvertrag ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Soweit bei der VOB-Bestimmung Vertragsrechte enthalten sind, besteht juristisch gesehen das Recht zur AGB-Formulierung. Für etliche Verträge sind derartige AGB-Niederschriften bereits vorformuliert. Allerdings werden vertragsrechtliche Regelungen der VOB-Bestimmung (bei Privatleuten) nur dann im Bauvertrag wirksam, wenn die Vertragsparteien die Möglichkeiten haben, Kenntnisse über den VOB-Inhalt zu erlangen. Ein kleiner Hinweis im Bauvertrag auf den Geltungsbereich der VOB reicht noch lange nicht aus, um die Wirksamkeit der VOB zu vereinbaren. Bauunternehmen müssen dem Bauvertrag eine aktuelle Fassung der VOB beifügen. Nur wenn beim Auftraggeber ein entsprechender Sachverstand vorausgesetzt werden kann, kann darauf verzichtet werden.

Um die VOB rechtssicher einbeziehen zu können, ist die Übernahme des vollständigen VOB-Textes nötig. Wichtig: Der Erhalt sollte durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Wenn die VOB-Bestimmungen wirksam vereinbart werden, gelten sie zum Teil auch erstrangig zusammen mit dem BGB-Werkvertragsrecht.